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HOAI-Novelle: Was ändert sich?Am 12. Juni stimmte der Bundesrat der Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu. Die Novelle sieht u. a. eine pauschale Erhöhung der Honorare um zehn Prozent vor. Nach jahrelangen Gesprächen und Diskussionen über die Zukunft der HOAI ist die jetzt verabschiedete Novelle ein großer Erfolg für die Architekten und Ingenieure in Deutschland, erklärt der Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Hartmut Miksch, in einer Pressemitteilung. Auch wenn nicht jede Regelung in der neuen HOAI optimal sei, hätten sich die Architektinnen und Architekten doch mit ihren Kernforderungen durchsetzen können. Die Gliederung des Leistungsspektrums der Architekten in neun Leistungsphasen blieb auf Drängen der Architektenkammern und -verbände erhalten. Durch eine frühzeitige Kostenberechnung sollen Auftraggeber künftig früher Sicherheit über Bau- und Honorarkosten haben. Die Honorare werden von den Baukosten abgekoppelt. Zudem wurde eine Bonus-/Malus-Regelung eingefügt, die das kostensparende Planen und Bauen stärken soll. Als Inländer-Regelung gilt die neue HOAI darüber hinaus als europafest, d.h. als vereinbar mit den Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Das Inkrafttreten der neuen HOAI wird für den Herbst 2009 erwartet, bis dahin gilt aber noch die alte HOAI: |
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Das Honorar von Architekten wird auf Grundlage der HOAI ermittelt |
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Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare der verschiedenen Planer und Fachplaner. § 15 der HOAI teilt die Leistung, die zur Errichtung eines Gebäudes notwendig ist in 9 Leistungsphasen auf. Jede dieser Leistungsphasen besitzt einen feststehenden Prozentsatz, der den Anteil am Gesamthonorar abbildet. |
Honorarordnung |
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§15 HOAI in folgende Leistungsphasen teilt die Architektenleistung für Gebäude auf |
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Leistungsbilder der HOAI Anteil am Gesamthonorar |
Leistungsphasen |
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1. Grundlagenermittlung 2. Vorplanung 3. Entwurfsplanung 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereitung der Vergabe 7. Mitwirkung bei der Vergabe 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 9. Objektbetreuung und Dokumentation |
3 % 7 % 11 % 6 % 25 % 10 % 4 % 31 % 3 % |
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Im Rahmen der Honorarberechnung werden die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 anhand der Kostengruppen 300 (Bauwerk -> Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk -> Technische Anlagen) ermittelt. Anschließend wird das Honorar aus der entsprechenden Honorartafel der HOAI entnommen. |
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Da jedes Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen bezüglich des Planungsaufwandes hat, ist die Honoratafel in 5 Zonen unterteilt. Zur Feinjustierung des Honorars ist für jede Zone zusätzlich ein Mindest- bzw. Höchssatz definiert. In diesem Spielraum zwischen Höchst- und Mindestsatz ist das Honorar verhandelbar und kann dem voraussichtlichen Planungsaufwand entsprechend angepasst werden. |
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§ 11 der HOAI definiert die Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden, § 12 der HOAI nennt entsprechende Beispiele. |
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Honorzonen |
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Honorarzone 1: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünen, Wetterschutzhäuser u.a. Honorarzone 2: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, Kassengebäude, Bootshäuser einfache Werkstätten, Musikpavillons u.a. Honorarzone 3: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung, Kinderhorte, Jugendhergergen, Grundschulen, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Druckereien, Kühlhäuser, Werkstätten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Messehallen, Gaststätten, Feuerwachen, Pflegeheime, Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude u.a. Honorarzone 4: Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen Wohnhäuser mit Überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen und Hügelhäuser, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Autoindustrie, Schulen, Hochschulen, Laborgebäude, Bibliotheken, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Gerichtsgebäude, Kirchen, Museen, Hallenschwimmbäder u.a. Honorarzone 5: Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen Universitätskliniken, Stahlwerksgebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung u.a. |
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Die aus der Honorartafel ermittelte Honorarspanne wird zunächst ohne Umsatzsteuer ausgegeben. Gleiches gilt für die anrechenbaren Kosten des Gebäudes |
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| Impressum | ||||||||||||||||||||||||||
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... wir erledigen das. |
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