Die Architektenkammer schützt den Verbraucher.
Die eigentliche Aufgabe der Architektenkammer ist der Schutz der Berufsbezeichnung. Denn „Architekt", „Landschaftsarchitekt", „Innenarchitekt" oder „Stadtplaner" darf sich nur nennen, wer Mitglied der Architektenkammer ist - das gilt natürlich auch für die weiblichen Berufsbezeichnungen. Um Mitglied zu werden, müssen die Bewerber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die vor der Eintragung in die Architektenliste geprüft werden. Bauherren können sich daher darauf verlassen, dass ein Architekt
• eine qualifizierte Ausbildung hat,
• über umfangreiche Erfahrung aus der Praxis verfügt,
• sich regelmäßig fortbildet, um über alle berufsrelevanten Entwicklungen informiert zu sein,
• eine Haftpflichtversicherung besitzt, sodass der Auftraggeber bei auftretenden Problemen nicht von der Zahlungsfähigkeit des Architekten abhängt.
Die Architektenkammer geht konsequent dagegen vor, wenn Personen die Berufsbezeichnung unberechtigt führen. Außerdem wacht sie darüber, dass Architekten ihre besonderen Berufspflichten nicht verletzen. So dürfen freischaffende Architekten weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgen, die in Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit stehen. Die Architektenkammer versteht sich somit in erster Linie als eine Institution des Verbraucherschutzes.
Viele Bauherren bauen nur einmal in ihrem Leben. Die Entscheidung für einen Architekten ist dabei von großer Bedeutung. Die Architektenkammer weist in Veranstaltungen, mit Broschüren und durch intensive Pressearbeit die Öffentlichkeit darauf hin, welche Vorteile es hat, mit einem Architekten zusammenzuarbeiten. Dies und die Berufsbezeichnung machen den Bauherren transparent, mit wem sie einen Vertrag abschließen. Nicht jeder Planer darf sich Architekt nennen -aus gutem Grund.
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